Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Von MKS Maschinenbau Konstruktion Schaidnagel
Richard-Wagner-Strasse 4, 88450 Berkheim
Stand: 29.03.2010
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr zwischen uns und Unternehmern gem. § 14 BGB. Unter „Kunde“ im Sinne dieser AGB sind Unternehmer zu verstehen.
1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Unternehmern werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben. Die Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Entgegennahme von Lieferungen und Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebot / Auftrag
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle etwaigen Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2. Die Angebotsgültigkeit ist auf 4 Wochen beschränkt.
3. Umfang der Leistung
3.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
3.2. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
4. Preise
Die Preise sind in der jeweils ausgewiesenen Währung gerechnet. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer ist hierin nicht enthalten. Die hiermit fakturierten Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
5. Lieferfristen
5.1. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Liefertermine und –fristen, die schriftlich bestätigt wurden, werden nach bester Möglichkeit und Sorgfalt eingehalten. Fälle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, insbesondere Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfen, oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen entbinden uns für die Dauer und den Umfang des dadurch entstehenden Ausfalls von der Lieferungsverpflichtung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere zu erbringende Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten.
5.2. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Der Kunde ist zum Vertragsrücktritt erst dann berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mindestens jedoch 4 Wochen nach Fälligkeit der Lieferung.
5.3. Dem Kunden steht in den unter Ziffer 5.1. genannten Fällen gegen uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung nicht zu.
6. Lieferung / Verpackung
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager. Alle Sendungen werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden verschickt. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Versendung auf seine Kosten im handelsüblichen Rahmen versichern. Hat der Kunde keine schriftliche Weisung hinsichtlich der Art der Versendung erteilt, so bewirken wir diese nach bestem Ermessen ohne insoweit eine Haftung zu übernehmen. Unvermeidliche Verpackung müssen wir dem Kunden weiterberechnen und können diese auch nicht zurücknehmen.
7. Ausführung
Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines bestellten Produkts sind zulässig, insbesondere wenn sie nicht qualitätsmindernd sind und/oder dem technischen Fortschritt dienen, also eine Produktverbesserung beinhalten, vorausgesetzt, dass sie dem berechtigten Interesse des Kunden zumutbar sind.
8. Zahlung
8.1. Die Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
8.2. Bei Zahlungsverzug schuldet uns der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Frist zur Erbringung dieser Leistung nicht imstande ist.
8.4. Bei größeren Aufträgen oder längerer Leistungsdauer können wir auch Vorauskasse oder Abschlagszahlungen verlangen.
8.5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Bestellung und Annullierung
Schriftlich bestätigte Aufträge können grundsätzlich nicht storniert werden bzw. bereits ausgelieferte Waren können nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit uns. In solchen Fällen berechnen wir grundsätzlich 50% des Kaufpreises als Abstandszahlung. Sonderanfertigungen sind von dieser möglichen Ausnahmeregelung ausgeschlossen.
10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Waren und insbesondere Konstruktionen werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
10.2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung und dem Verarbeitungswert zu. Wird Vorbehaltsware nicht mit uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 GBG verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vermischung, Verbindung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Kundens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
10.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 10.3. auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
10.5. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 10.3. abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen
10.6. Der Käufer verpflichtet sich die Vorbehaltsware gegenüber äußeren Einflüssen zu schützen und pfleglich zu behandeln. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte an Waren und Forderungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel.
10.7. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht der Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
10.8. Mit der vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, geht das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden über und die abgetretenen Forderungen stehen dem Kunden zu. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet wir uns einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
11. Gewährleistung
11.1. Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände.
11.2. Wir können jedoch aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlicher Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung des Produkts für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit geben, wenn wir die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung des Produkts vor dessen Bestellung für die von ihm gedachte Verwendung selbst zu prüfen und uns hiervon schriftlich zu informieren.
11.3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang/Abnahme der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
11.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Für Mängel, die auf Überbeanspruchung, natürlichen Verschleiß oder nicht ordnungsgemäßer Behandlung durch den Kunden oder durch Dritte beruhen, wird nicht gehaftet.
11.5. Die Rücksendung beanstandeter Waren vom Kunden bedarf unserer zuvor erteilten Zustimmung und muss unverzüglich auf dessen Gefahr und Kosten erfolgen.
11.6. Anfallende Aufwendungen für das Beheben der Gewährleistungsansprüche, sowie Versandkosten werden von uns übernommen, sofern sich die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches herausstellt.
11.7. Bei Mängeln der Ware leisten wir gegenüber dem Kunden zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
11.8. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
11.9. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vereinbartem Preis für die Ware/Leistung und dem Wert der mangelhaften Sache/Leistung. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
11.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt entgegen der gesetzlichen Bestimmungen 1 Jahr. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 11.3 dieser Bestimmung). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachenwerke) BGB, § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
11.11. Garantien im Rechtssinne enthält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12. Berechnungen, Zeichnungen
Unsere, dem Kunden zur Verfügung gestellten Berechnungen, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen, sowie knowhow verbleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Kunden ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dritten Firmen oder Personen nicht bekannt- oder weitergegeben werden. Missbrauch oder Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.
13. EDV-Daten
Um einen ordnungsgemäßen kaufmännischen Ablauf zu gewährleisten, müssen wir personen- und firmenbezogene Daten unserer Kunden speichern und verarbeiten.
14. Haftung
14.1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art außerhalb unserer Gewährleistung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch an Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
14.3. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware pfleglich, gemäß den technischen Notwendigkeiten, die ihm bekannt sein müssen, zu behandeln, um Folgeschäden zu vermeiden. Im Zweifels- oder Grenzfall muss er sich vor Anwendung oder Weiterverarbeitung des gelieferten Gegenstandes mit uns in Verbindung setzen und die technische Freigabe in Schriftform für diesen speziellen Anwendungsfall bei uns einholen. Entsteht bei Weiterverarbeitung oder Einbau unseres Produkts durch den Kunden in einen anderen Gegenstand bei dessen Verwendung einem Dritten einen Schaden infolge eines Fehlers unseres Produktes, so wird unser Haftungsanteil intern auf das Verhältnis des Wertes unseres Produktes zum Gesamtwert des vertriebenen neuen Gegenstandes beschränkt.
14.4. Kann im Einzelfall die Haftung nicht ausgeschlossen werden, ist sie stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, maximal jedoch auf den Verkaufspreis der Ware, aus deren Lieferung die Ansprüche resultieren.
14.5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
15. Gerichtsstand, geltendes Recht, Schriftform
15.1. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist Biberach, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort ist unser jeweiliger Hauptfirmensitz.
15.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.3. Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen für das Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt.